Rz. 7

Das Gesetz enthält keine Legaldefinition des Begriffs "Verbände der Leistungsträger". Allerdings ist davon auszugehen, dass alle im Gesetz genannten Verbände auch durch § 86 verpflichtet werden. Dementsprechend müssen nicht nur öffentlich-rechtlich organisierte Verbände, sondern auch privatrechtlich organisierte, sofern diese eine eigene Rechtspersönlichkeit haben und durch Gesetz verpflichtet werden können (z. B. der Verband der Angestellten-Krankenkassen, der aus historischen Gründen privatrechtlich als eingetragener Verein organisiert ist), Adressaten der Norm sein. Eine andere Betrachtungsweise würde den Verbänden die Möglichkeit eröffnen, aufgrund der einmal getroffenen Wahl der Rechtsform im Hinblick auf die Befolgung des § 86 bevorteilt oder benachteiligt zu sein. Eine entsprechende Gesetzesauslegung erscheint daher nicht zulässig. Hierauf weist auch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 7/868 S. 25) hin.

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