Rz. 2

Das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten gehört zu den Rechten der betroffenen Person nach dem Vierten Abschnitt des 2. Kapitels (§§ 81 ff.). § 83 a. F. regelte bis zum 24.5.2018 umfassend den Umfang und die Modalitäten, um das Auskunftsrecht der betroffenen Person umzusetzen. Seit dem 25.5.2018 enthält er nur noch ergänzende Ausnahmeregelungen zu den sich seit diesem Zeitpunkt unmittelbar aus Kap. III der DSGVO (Art. 12 bis Art. 23 DSGVO) ergebenden Rechten der betroffenen Person.

Das Auskunftsrecht der betroffenen Person ergibt sich seit dem 25.5.2018 unmittelbar aus Art. 15 DSGVO (Rz 3 ff.) .

Art. 23 DSGVO sieht vor, dass u. a. die Rechte und Pflichten gemäß den Art. 12 bis 22 DSGVO durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten beschränkt werden können, verlangt aber besondere Maßnahmen zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten der von der Beschränkung betroffenen Person. Der deutsche Gesetzgeber hat mit den in § 34 BDSG und § 83 vorgenommenen Einschränkungen der Auskunftsrechte der betroffenen Person davon Gebrauch gemacht.

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