Rz. 1

Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) neu bekanntgemacht worden. Durch das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze v. 18.5.2001 (BGBl. I S. 904) wurde auch § 82 umfassend überarbeitet. Neu eingefügt wurde im Satz 1 der Schadensersatz bei nicht automatisierter Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten. Zu den Begriffsbestimmungen wird auf § 67 verwiesen.

§ 82 erhielt zum 25.5.2018 durch die mit Art. 24 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) erfolgte Anpassung an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) v. 27.4.2016 (ABl. L 119/1) einen vollständig anderen Regelungsinhalt. Die bisher in § 82 enthaltene Regelung zum Schadenersatz konnte im SGB entfallen, da Art. 82 DSGVO Haftung und Schadenersatz regelt und unmittelbar anwendbar ist (vgl. Vorbemerkung zu §§ 67 ff. SGB X). Die Kommentierung zu § 35 SGB I (Rz. 74 bis 77) enthält auch Ausführungen zum Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO.

In § 82 Abs. 1 wurden die bis zum 24.5.2018 in § 67a Abs. 3 Satz 2 SGB X a. F. enthaltenen Informationspflichten über Kategorien von Empfängern übernommen und lediglich redaktionell angepasst, insbesondere an die Begriffsbestimmungen nach Art. 4 DSGVO i. V. m. § 67.

Abs. 2 bis 4 ergänzen die Ausnahme von der Informationspflicht des Art. 13 Abs. 4 DSGVO um weitere Ausnahmen und zu treffende Maßnahmen. In Abs. 5 wurde als besonderer Ausnahmetatbestand die Regelung des § 83 Abs. 3 SGB X a. F. übernommen.

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