Rz. 10

Korrespondierend mit dem Anrufungsrecht nach Abs. 1 enthält bereits Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO für die Aufsichtsbehörde die Verpflichtung, sich mit Beschwerden einer betroffenen Person zu befassen; dies wird in § 14 Abs. 1 Nr. 6 BDSG aufgegriffen.

 

Rz. 11

Darüber hinaus hat die oder der Bundesbeauftragte nach § 14 Abs. 1 BDSG, aber auch unmittelbar aus Art. 57 DSGVO, insbesondere noch folgende Aufgaben:

  • die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz zu überwachen und durchzusetzen,
  • die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter für die für sie bestehenden Pflichten zu sensibilisieren,
  • auf Anfrage jeder betroffenen Person Informationen über die Ausübung ihrer Rechte zur Verfügung zu stellen und ggf. zu diesem Zweck mit den Aufsichtsbehörden in anderen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten.
 

Rz. 12

Die oder der Bundesbeauftragte erstellt gemäß § 15 BDSG einen Jahresbericht über ihre oder seine Tätigkeit, der eine Liste der Arten der gemeldeten Verstöße und der Arten der getroffenen Maßnahmen enthalten kann, einschließlich der verhängten Sanktionen und der Maßnahmen nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO. Dieser Bericht wird dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung übermittelt und der Öffentlichkeit, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Datenschutzausschuss (Art. 68 DSGVO) zugänglich gemacht.

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