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Im Zusammenhang mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) wurde die Vorschrift neu bekanntgemacht. Sie wurde durch das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze v. 18.5.2001 (BGBl. I S. 904), mit dem die Vorgaben der EU-Richtlinie (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. EG L 281 v. 23.11.1995 S. 31) in deutsches Recht umgesetzt wurden, redaktionell angepasst und um einen Abs. 7 erweitert. Es wird nun auch ausdrücklich das Erheben von Sozialdaten im Auftrag mit einbezogen. Dies war zwar gängige Praxis, im Gesetz aber nicht enthalten.

Durch Art. 5 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) wurde mit Wirkung zum 11.8.2010 Abs. 2 Satz 2 neu gefasst und nach Satz 3 2 neue Sätze eingefügt. Die zum 1.9.2009 in das BDSG aufgenommenen Regelungen zur Auftragsdatenverarbeitung, insbesondere die 10 Festlegungen des § 11 Abs. 2 Satz 2 BDSG zur Vertragsgestaltung, wurden für den Sozialleistungsbereich übernommen.

Durch Art. 166 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes v. 29.3.2017 (BGBl. I S. 626) wurde Abs. 3 in Satz 1 Nr. 4 und in Satz 2 mit Wirkung zum 5.4.2017 um die Worte "oder elektronisch" ergänzt.

Zum 25.5.2018 wurde § 80 durch Art. 24 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) an die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) v. 27.4.2016 (ABl. L 119/1) umfassend angepasst. Abs. 1 enthält die wesentlichen Inhalte der früheren Abs. 2 und 3. Mit Abs. 2 wird teilweise der Inhalt von § 67 Abs. 10 a. F. übernommen. Abs. 3 enthält im Wesentlichen die Regelungen aus dem bisherigen Abs. 5 und Abs. 4 übernimmt die Regelungen des früheren Abs. 6. Abs. 5 enthält – entsprechend Abs. 7 a. F. – Sonderregelungen für Prüfung und Wartung durch Dritte.

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