Rz. 1

§ 78c wurde durch das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze v. 18.5.2001 (BGBl. I S. 904) neu in das SGB X aufgenommen. Er entspricht dem § 9a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), welcher aufgrund der Vorgaben der EU-Richtlinie (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 24.10.1995) ebenfalls neu eingeführt wurde. Auch für den Bereich der Sozialdaten sollen nach der Gesetzesbegründung Regelungen zum Datenschutzaudit aufgenommen werden.

Mit dem Datenschutzaudit wurde das Ziel verfolgt, datenschutzrechtliche Produkte auf dem Markt zu fördern undbereits vor der Schaffung weiterer gesetzlicher Regelungen einen wettbewerblichen Anreiz zur Optimierung der datenschutzrechtlichen Praxis in Unternehmen und Behörden zu schaffen.

 

Rz. 2

Die Richtlinie 95/46/EG hat nicht verhindern können, dass der Datenschutz in der Europäischen Union unterschiedlich gehandhabt wurde, Rechtsunsicherheit und die Sorge bestand, dass erhebliche Risiken für den Schutz natürlicher Personen bestehen. Diese Unterschiede im Schutzniveau wurden u. a. als Hemmnis für die unionsweite Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten angesehen.

 

Rz. 3

Damit in der Europäischen Union ein gleichmäßiges Datenschutzniveau für natürliche Personen gewährleistet ist und Unterschiede, die den freien Verkehr personenbezogener Daten im Binnenmarkt behindern könnten, beseitigt werden, gilt seit 25.5.2018 die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119) als unmittelbar geltendes Recht.

Im Rahmen der erforderlichen Anpassung der nationalen Vorschriften erfolgte durch Art. 24 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2451) eine Anpassung der Vorschriften zum Sozialdatenschutz im SGB X.

§ 78c wurde zum 25.5.2018 aufgehoben, "weil die Vorschrift vor dem Hintergrund der Verordnung (EU) 2016/679 keine Relevanz hat" (BT-Drs. 18/12611). Es gelten seit dem 25.5.2018 unmittelbar Art. 42 und Art. 43 DSGVO (vgl. Rz. 4f.).

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