Rz. 17

§ 68 steht in der Reihe der Übermittlungsvorschriften des Zweiten Kapitels des SGB X gleichwertig neben § 72. Damit ist es zulässig, den Sicherheitsbehörden Daten im Rahmen und unter den leichteren Voraussetzungen des § 68 zu übermitteln, sofern diese in ihren Ersuchen bestätigen, dass sie als Polizeibehörde tätig sind (gilt nur für das Bundeskriminalamt) oder als Behörde der Gefahrenabwehr. Der um Auskunft ersuchte Sozialleistungsträger kann sich auf die Richtigkeit der Angaben in dem Ersuchen verlassen (§ 67d Abs. 1 Satz 2).

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