Rz. 12

Wegen der Schutzwürdigkeit der Sozialdaten und der Besonderheiten der Erhebung (vgl. Rz. 12) hat die Erforderlichkeit des Übermittlungsersuchens – anders als im Rahmen des § 68 – ein vom Leiter oder der Leiterin der ersuchenden Stelle besonders bestimmte beauftragte Person festzustellen. Diese beauftragte Person muss die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Letztere erfüllt grundsätzlich, wer die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst hat.

Zur Kennzeichnung, dass die Ersuchen nach § 72 bei der ersuchenden Stelle auf ihre Erforderlichkeit hin von einer dazu besonders bestimmten beauftragten Person geprüft wurden, müssen Auskunftsersuchen nach § 72 den Hinweis "Beauftragte Person gemäß § 72 Abs. 2 SGB X" enthalten.

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