Rz. 2

Die Vorschrift erlaubt die Übermittlung von Sozialdaten für die Erfüllung einer Reihe von besonderen gesetzlichen Mitteilungspflichten und zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben, die der Gesetzgeber gegenüber dem Sozialgeheimnis als vorrangig ansieht. Im Gegensatz zu den weiteren gesetzlichen Übermittlungsvorschriften der §§ 68 bis 77, die für eine zulässige Datenübermittlung regelmäßig ein Auskunftsersuchen (§ 3) voraussetzen, verpflichtet § 71 die in § 35 SGB I genannten Stellen, in besonderen Fällen von sich aus tätig zu werden.

 

Rz. 3

Seit 25.5.2018 enthält weder Art. 4 Nr. 2 DSGVO noch § 67 eine Definition des Begriffs Übermittlung. Aus § 67d Abs. 1 ist jedoch zu entnehmen, welche Vorgänge der Verarbeitung Übermittlungen i. S. d. SGB X sind. Danach trägt die übermittelnde Stelle die Verantwortung für die Zulässigkeit "der Bekanntgabe von Sozialdaten durch ihre Weitergabe an einen Dritten oder durch Einsichtnahme oder den Abruf eines Dritten von zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltenen Daten". Näheres zu den Begriffsbestimmungen nach Art. 4 DSGVO und § 67 kann der Komm. zu § 67 entnommen werden.

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