Rz. 7

Als Übermittlungsvoraussetzung kommt es auf die "gesetzliche Aufgabe Arbeitsschutz" an.

Der Begriff "gesetzliche Aufgabe" in § 70 umfasst – anders als in § 69 Abs. 1 Nr. 1 – einen spezifischen Aufgabenbereich, nämlich den des Arbeitsschutzes. Im Unterschied zu § 69 Abs. 1 Nr. 1 ist diese Aufgabe in § 70 aber nicht einem bestimmten in § 35 SGB I genannten Leistungsträger zugeordnet, sondern umfasst alle Stellen, die mit der Durchführung des Arbeitsschutzes betraut sind.

Unter Arbeitsschutz ist die Summe aller Maßnahmen zu verstehen, die dazu beitragen, Gefahren, die im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auftreten können, vom Arbeitnehmer abzuwenden oder diese zu mindern (vgl. dazu Gewerbeordnung, Arbeitssicherheitsgesetz, Mutterschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, Sonn- und Feiertagsarbeitsverbote bzw. -einschränkungen, Arbeitsvertragsschutz, Unfallverhütungsvorschriften, Gefahrstoffverordnungen, Ladenschlussgesetz, SGB IX u. a.m.).

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