Rz. 7
Streitigkeiten über den Erstattungsanspruch nach Abs. 1 Satz 2 sind öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, für die die Sozial- bzw. Verwaltungsgerichte zuständig sind. Die erstattungsberechtigte Behörde kann sich zunächst aber auch an die Aufsichtsbehörde der erstattungspflichtigen Behörde wenden.
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