Rz. 11

Abs. 3 lässt seit 25.5.2018 die Einschaltung von Vermittlungsstellen für die Übermittlung von Sozialdaten zu, ohne dies zu begrenzen auf "maschinell verwertbare Datenträger oder im Weg der Datenübertragung" (§ 67d Abs. 4 Satz 1 SGB X a. F.). Damit ist jede Form der Übermittlung (vgl. Rz. 2) zulässig.

 

Rz. 12

Allerdings gibt Abs. 3 auch die Rahmenbedingungen vor, in dem er eine "Auftragsverarbeitung" verlangt. Der Gesetzgeber hat die Einschaltung der Vermittlungsstellen bei der Übermittlung von Sozialdaten als eine Auftragsverarbeitung i. S. d. Art. 28 DSGVO eingeordnet, so dass hierfür Art. 28 DSGVO sowie die spezifischen Bestimmungen des § 80 zu beachten sind (BT-Drs. 18/12611).

 
Achtung

Damit gelten – anders als bis zum 24.5.2018 – für diese Auftragsverarbeitung durch Vermittlungsstellen keine erleichterten Bedingungen mehr.

Nach § 67d Abs. 4 Satz 2 SGB X a. F. war eine schriftliche Auftragserteilung nicht erforderlich, da dieser nur auf § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB X a. F. verwies und zu den weiteren Anforderungen auf § 80 Abs. 3 und 4 SGB X a. F.

Seit 25.5.2018 sind – wie bei allen anderen Auftragsverarbeitungen -auch bei der Beauftragung von Vermittlungsstellen alle Anforderungen aus Art. 28 DSGVO und § 80 zu erfüllen (vgl. die Komm. zu § 80).

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