Rz. 10

Neben den Spezialvorschriften im SGB (Rz. 9) kann sich die Zulässigkeit für die Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung unmittelbar aus der DSGVO ergeben. Art. 6 DSGVO regelt die "Rechtmäßigkeit der Verarbeitung" und Art. 9 DSGVO die "Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten".

2.1.2.1 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung (Art. 6 DSGVO)

 

Rz. 11

Die Verarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben; Näheres hierzu in Rz. 23 ff.;
  2. die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;

    • die Verarbeitung gilt als rechtmäßig, wenn sie für die Erfüllung oder den geplanten Abschluss eines Vertrags erforderlich ist (EG 44 DSGVO).
  3. die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

    • hierfür muss eine Grundlage im Unionsrecht oder im Recht eines Mitgliedstaats bestehen, die regelt für welche Zwecke die Daten verarbeitet werden dürfen. Ferner könnten in diesem Recht die allgemeinen Bedingungen dieser Verordnung zur Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten präzisiert und es könnte darin festgelegt werden, wie der Verantwortliche zu bestimmen ist, welche Art von personenbezogenen Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, welchen Einrichtungen die personenbezogenen Daten offengelegt, für welche Zwecke und wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche anderen Maßnahmen ergriffen werden, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgt (EG 45 DSGVO). Diese Öffnungsklausel des Buchst. c bietet die Grundlage für die spezifische Regelung des § 67b.
  4. die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;

    • personenbezogene Daten sollten grundsätzlich nur dann aufgrund eines lebenswichtigen Interesses einer anderen natürlichen Person verarbeitet werden, wenn die Verarbeitung offensichtlich nicht auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden kann. Einige Arten der Verarbeitung können sowohl wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses als auch lebenswichtigen Interessen der betroffenen Person dienen; so kann z. B. die Verarbeitung für humanitäre Zwecke einschließlich der Überwachung von Epidemien und deren Ausbreitung oder in humanitären Notfällen insbesondere bei Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen erforderlich sein (EG 46 DSGVO).
  5. die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.

Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO gilt nicht für Behörden.

2.1.2.2 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO)

 

Rz. 12

Nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO gehören Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit, genetische und biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten, Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person zu den "besonderen Kategorien personenbezogener Daten".

Dies entspricht dem früheren Begriff der besonderen Arten von personenbezogenen Daten nach § 67 Abs. 12 SGB X a. F., ergänzt um die genetischen und biometrischen Daten.

 
Hinweis

Die Komm. zu § 67 enthält auch Ausführungen zu den Definitionen von genetischen, biometrischen und Gesundheitsdaten nach Art. 4 Nr. 13 bis 15 DSGVO.

Diese Daten i. S. v. Art. 9 Abs. 1 DSGVO, die laut EG 51 DSGVO "ihrem Wesen nach hinsichtlich der Grundrechte und Grundfreiheiten besonders sensibel sind, verdienen einen besonderen Schutz, da im Zusammenhang mit ihrer Verarbeitung erhebliche Risiken für die Grundrechte und Grundfreiheiten auftreten können".

 

Rz. 13

Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten ist daher laut EG 51 DSGVO nur in den in der DSGVO dargelegten besonderen Fällen zulässig und in den Fällen, in denen die nationalen Gesetzgeber besondere Datenschutzbestimmungen festgelegt haben, um die Anwendung der Bestimmungen der DSGVO anzupassen, damit die Einhaltung einer rechtlichen Verpflichtung oder die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder die Ausübung öffentlicher Gewalt möglich ist.

Noch deutlicher lässt EG 52 DSGVO Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten zu, "wenn sie im Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen sind, und – vorbehaltlich angemessener Garantien zum Schutz der personenbezogenen Daten und anderer Grundrechte – wenn dies durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt ist, insbesondere für die Ve...

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