Rz. 19

Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO lässt die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogenen Daten zu, sofern nicht eine nationale gesetzliche Regelung die Einwilligung als Zulässigkeitsvoraussetzung ausdrücklich ausnimmt.

§ 67a regelt als nationale einschränkende bzw. ergänzende Vorschrift i. S. v. Art. 6 Abs. 2 DSGVO die Voraussetzungen für eine zulässige Erhebung von Sozialdaten. Sie enthält in Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich die Einbeziehung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten; eine Einschränkung im Hinblick auf die Einwilligung als Erhebungsbefugnis ist nicht enthalten.

Bis zum 24.5.2018 enthielt § 67a Abs. 1 Satz 3 SGB X a. F. eine Einschränkung (Einwilligungsvorbehalt) bei der Erhebung von Daten zur rassischen Herkunft. Dies ist nach der Gesetzesbegründung zur Anpassung an die DSGVO nicht mehr erforderlich, "da sich deren Zulässigkeit auf Grundlage einer Einwilligung unmittelbar aus Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 ergibt" (BT-Drs. 18/12611).

Satz 4 von § 67a Abs. 1 SGB X a. F. konnte ebenfalls entfallen, da die Bedingungen für eine Einwilligung unmittelbar in Art. 7 DSGVO ergänzt durch § 67b enthalten sind.

 
Hinweis

Art. 7 DSGVO regelt die unmittelbar anzuwendenden "Bedingungen für die Einwilligung"; diese werden in § 67b SGB X weiter präzisiert. Die Komm. zu § 67b SGB X enthält entsprechende Ausführungen auch zu Art. 7 DSGVO.

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