Rz. 6

Bei landesunmittelbaren Leistungsträgern (z. B. Ortskrankenkassen, Innungskrankenkassen, regionale Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaften, Unfallkassen) richten sich Art und Form der Zustellung nach den landesüblichen Vorschriften über das Zustellungsverfahren (vgl. Abs. 2), die vielfach denen das VwZG entsprechen oder dieses direkt für anwendbar erklärt haben. Dies gilt auch dann, wenn sie Bundesgesetze ausführen.

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