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Die Vorschrift regelt einheitlich für die in ihr genannten Träger der Verwaltung das Zustellungsverfahren; sie hat im VwVfG keine entsprechende Vorschrift und ist § 27 Abs. 3 KOVVFG a. F. nachgebildet. Grundsätzlich gilt bei Zustellungen, dass Bundesbehörden nach Bundesrecht und Landesbehörden nach Landesrecht zustellen. Dies entspricht auch der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes. Die Erforderlichkeit der Zustellung ergibt sich aus anderen Vorschriften.

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