Rz. 11

Bei der Kostenfestsetzung ist im Einzelnen zu prüfen, ob die geltend gemachten Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Sie erfolgt nur auf Antrag. Zuständig ist grundsätzlich die Stelle, die die Kostenentscheidung getroffen hat. Etwas anderes gilt gemäß Abs. 3, 2. HS, wenn ein Ausschuss oder Beirat entschieden hat. Dann trifft nicht er die Kostenfestsetzung, sondern die Behörde, der er angehört. In Vertragsarztrecht sind die Berufungs- und Beschwerdeausschüsse jedoch nicht bei der Kassenärztlichen Vereinigung gebildete Ausschüsse, so dass nicht die Kassenärztliche Vereinigung, sondern der jeweilige Berufungs- oder Beschwerdeausschuss die Kostenfestsetzung vornimmt (BSG, SozR 1300 § 63 Nr. 8; BSG SozR 3-1300 § 63 Nr. 12).

Die Kostenfestsetzung sollte grundsätzlich erst nach Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung ergehen. Dies ist aber rechtlich nicht erforderlich (Marschner, in: Pickel/Marschner, SGB X, § 63 Rz. 47; Kopp, VwVfG, § 80 Rz. 39). Die Kostenfestsetzung hat in allen Punkten der Kostenentscheidung zu folgen, sie füllt nur den von dieser vorgegebenen Rahmen aus. Im Wege der Kostenfestsetzung ist nur zu überprüfen, ob sich die Aufwendungen für eine als in der Kostenentscheidung notwendig anerkannte Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Rahmen der gesetzlichen Gebühren und Auslagen halten; es wird also nur die Höhe der geltend gemachten Auslagen und Gebühren geprüft. Die Aufwendungen für nicht rechtsanwaltliche Bevollmächtigte sind in der tatsächlichen Höhe, maximal bis zum Ausmaß der erstattungsfähigen Gebühren eines Rechtsbeistandes zu ersetzen (BSGE 98 S. 183 mit Anm. Groß, SGb 2008 S. 187).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge