Rz. 3

Es ist grundsätzlich zwischen der Kostenentscheidung und der Kostenfestsetzung zu unterscheiden. Die von Amts wegen vorzunehmende Kostenentscheidung legt die allgemeine rechtliche Verpflichtung zur Tragung von Kosten fest. Dabei kann nicht nur eine volle Kostentragungspflicht, sondern etwa bei teilweisem Erfolg des Widerspruchs auch eine Erstattungspflicht nur nach Bruchteilen der Kosten festgelegt werden. Die Kostenfestsetzung, die nur auf Antrag ergeht, bestimmt Art und Umfang der zu ersetzenden Kosten im Einzelnen. Die Kostenfestsetzung ist danach stets eine vom übrigen Verfahren – Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid – isoliert ergehende Entscheidung und als Verwaltungsakt für sich wiederum mit den üblichen Rechtsbehelfen (Widerspruch der Klage) anfechtbar.

 

Rz. 4

Die Kostenentscheidung kann, was die Regel sein wird, im Widerspruchsbescheid enthalten sein. Sie kann dann zusammen mit dem sachlichen Inhalt des Widerspruchsbescheides mit der Klage angefochten werden. In diesem Fall erfolgt die Kostenentscheidung auch hinsichtlich des Vorverfahrens gemäß § 193 SGG durch das Gericht. Sie kann aber mittels Klage auch für sich allein angefochten werden. In diesem Fall überprüft das Gericht allein die von der Widerspruchsbehörde getroffene Entscheidung gemäß § 63. Eine Kostenentscheidung kann im Abhilfebescheid enthalten sein. Sie ist dann mit dem Widerspruch anfechtbar. Es ist auch möglich, dass die Kostenentscheidung in einem besonderen Bescheid ergeht. Sie ist dann wie ein Verwaltungsakt (mit Widerspruch und Klage) anfechtbar.

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