Rz. 5

Die Frage der Anwendbarkeit von SGG oder VwGO ist Folge der unterschiedlichen Anwendungsbereiche des SGB X und letztlich nach der Rechtswegezuweisung im SGG (§ 51 SGG) und in der VwGO (§ 40 VwGO) zu entscheiden. Danach sind auch im Widerspruchsverfahren gemäß § 63 die Vorschriften der VwGO anzuwenden, soweit es sich um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art oder um Streitigkeiten aufgrund der besonderen Zuweisung gemäß § 40 Abs. 2 VwGO handelt. Die Vorschriften des SGG sind hingegen anwendbar bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung, des Arbeitsförderungsrechts und der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit sowie des sozialen Entschädigungsrechtes (außer der Kriegsopferfürsorge) sowie der sondergesetzlich zugewiesenen Streitigkeiten (vgl. dazu Jung, in: Jansen, SGG, 4. Aufl., § 51 Rz. 25 f). Seit 1.1.2005 sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auch für Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG) und in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes (§ 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG) zuständig.

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