Rz. 4

Aus dem Wortlaut des § 62 ergibt sich, dass auf förmliche Rechtsbehelfe folgende Vorschriften in der angegebenen Reihenfolge anzuwenden sind:

  1. Gesetze, die etwas anderes bestimmen als das SGG oder die VwGO. Dazu zählen auch die anderen Bücher des SGB (z. B. § 36 SGB I – Handlungsfähigkeit). Das sind weiter allgemeine oder spezielle Rechtswegeregelungen (z. B. in Wiedergutmachungsangelegenheiten nach dem Bundesentschädigungsgesetz, Ersatz- bzw. Entschädigungsansprüche nach dem Baugesetzbuch oder bei Schadensersatzansprüchen aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten – § 40 Abs. 2 VwGO). Die Zuständigkeit der Zivilgerichte führt dazu, dass in solchen Fällen behördliche Entscheidungen über einen etwaigen Schadenersatz nicht dem Vorverfahren nach dem SGG unterliegen,
  2. das SGG oder die VwGO und die zu ihren Ausführungen ergangenen Rechtsvorschriften,
  3. die Vorschriften des SGB X selbst.

Das SGB X gilt demnach grundsätzlich nur subsidiär, es kann allerdings im Vorverfahren nach SGG und VwGO ergänzend eingreifen.

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