Rz. 4
Aus dem Wortlaut des § 62 ergibt sich, dass auf förmliche Rechtsbehelfe folgende Vorschriften in der angegebenen Reihenfolge anzuwenden sind:
- Gesetze, die etwas anderes bestimmen als das SGG oder die VwGO. Dazu zählen auch die anderen Bücher des SGB (z. B. § 36 SGB I – Handlungsfähigkeit). Das sind weiter allgemeine oder spezielle Rechtswegeregelungen (z. B. in Wiedergutmachungsangelegenheiten nach dem Bundesentschädigungsgesetz, Ersatz- bzw. Entschädigungsansprüche nach dem Baugesetzbuch oder bei Schadensersatzansprüchen aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten – § 40 Abs. 2 VwGO). Die Zuständigkeit der Zivilgerichte führt dazu, dass in solchen Fällen behördliche Entscheidungen über einen etwaigen Schadenersatz nicht dem Vorverfahren nach dem SGG unterliegen,
- das SGG oder die VwGO und die zu ihren Ausführungen ergangenen Rechtsvorschriften,
- die Vorschriften des SGB X selbst.
Das SGB X gilt demnach grundsätzlich nur subsidiär, es kann allerdings im Vorverfahren nach SGG und VwGO ergänzend eingreifen.
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