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Rechtswidrige Amtshilfe kann Amtshaftungsansprüche (vgl. Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB) nach sich ziehen. Hat sich die angefochtene Maßnahme als rechtswidrig erwiesen, so muss im Innenverhältnis – zwischen den Behörden – die ersuchende Behörde die entstandenen Kosten (z. B. Prozesskosten oder Schadenersatz) tragen; sie hat sie der vom Bürger in Anspruch genommenen, ersuchten Behörde zu ersetzen. Für Mängel bei der Durchführung der Amtshilfemaßnahme und dadurch verursachte Kosten haftet hingegen auch im Innenverhältnis die ersuchte Behörde. Möglicherweise besteht im Innenverhältnis zwischen den Behörden eine Ausgleichspflicht. Jede Behörde ist im Innenverhältnis nur für die Verletzung des für sie maßgeblichen Rechts verantwortlich; entscheidend ist, ob sie die die Ersatzpflicht auslösende Handlung im Innenverhältnis zu vertreten hat.

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