Rz. 6

Die Amtshilfe ist rechtswidrig, wenn

  1. das Vorhaben der ersuchenden Behörde an sich rechtswidrig ist, weil die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung auch verwaltungsmäßige Unterstützung einer rechtswidrigen Verwaltungsmaßnahme verbietet,
  2. sie nicht geleistet werden durfte, weil ihr zwingende Versagungsgründe entgegenstanden, oder
  3. sie zwar erlaubt war, ihre Durchführung aber im Einzelnen gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, wobei sich die Rechtswidrigkeit der Durchführung der Amtshilfe aus dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht ergibt.

Da § 6 für das Verhältnis der Behörden zum Bürger keine unmittelbare Bedeutung besitzt, kann dieser seine Rechte nur gegenüber der Behörde geltend machen, die ihm gegenüber gehandelt hat. Dies ist regelmäßig die ersuchte Behörde, welche die Maßnahme nach außen zu vertreten hat.

Die jeweils verantwortliche Behörde hat die Kosten der anderen Behörde auszugleichen, die dieser entstanden sind, weil die zu verantwortende Maßnahme rechtswidrig war.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge