Rz. 11

Die Kündigung bewirkt rechtsgestaltend, dass der Vertrag vom Zugangszeitpunkt an unwirksam ist. Die weiteren Rechtsfolgen der Kündigung sind bewusst nicht normiert worden. Es soll dem Einzelfall überlassen bleiben, wie sich die Abwicklung des Interessenausgleichs zwischen den Vertragspartnern zu gestalten hat (BT-Drs. 7/910 S. 82). Eine Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, jedoch kann für den Bürger eine Entschädigung nach den Grundsätzen über den enteignungsgleichen Eingriff in Betracht kommen.

 

Rz. 11a

Zunächst ist ein außergerichtlicher Anpassungsversuch erforderlich. Danach kann eine Anpassung gerichtlich durch eine Leistungsklage verfolgt werden (BVerwG, Beschluss v. 18.7.2012 , 8 C 4/11). Im Streit über die Wirksamkeit der Kündigung kann eine Feststellungsklage erhoben und das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags als öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis festgestellt werden. Die Kündigung löst den öffentlich-rechtlichen Vertrag mit Wirkung für die Zukunft auf (Hissnauer, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 59 Rz. 34).

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