Rz. 10

Die Anpassung für die Zukunft erfolgt mit einer neuen Vereinbarung. Bei Weigerung der Gegenseite kann diese durch eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde oder durch Urteil nach § 173 VwGO, § 198 SGG i. V. m. § 894 ZPO ersetzt werden. Auch das Kündigungsverlangen kann durch die Verwaltungs- bzw. Sozialgerichte überprüft werden. Anpassung und Kündigung sind öffentlich-rechtliche Willenserklärungen, auf die die Bestimmungen über Verwaltungsakte sinngemäß anzuwenden sind (z. B. § 24 – Anhörung).

Kündigung und Anpassung sind schriftlich zu äußern und bedürfen der Begründung. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes gilt (z. B. nach § 36a Abs. 2 Satz 1 SGB I), bedarf die Kündigung der Schriftform. Ein Verstoß dagegen hat nach § 61 Satz 2 SGB X i. V. m. § 125 BGB die Nichtigkeit der Kündigung zur Folge. Im Regelfall ist die Angabe des Kündigungsgrundes ausreichend. Eine Kündigung ohne Begründung (Soll-Vorschrift) ist jedoch nicht unwirksam (Engelmann, in: v. Wulffen, SGB X, § 59 Rz. 12). Unwirksamkeit tritt jedoch dann ein, wenn sich die Vertragspartner verpflichtet haben, eine Kündigung zu begründen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 5.9.2006, L 9 B 261/06 KR ER). Kündigung und Anpassung sind nicht an Fristen gebunden, können jedoch nach allgemeinen Grundsätzen verwirkt werden.

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