Rz. 11

Die Folgen der Nichtigkeit öffentlich-rechtlicher Verträge sind im SGB X nicht ausdrücklich geregelt. Insoweit sind gemäß § 61 Satz 2 ergänzend die Vorschriften des BGB heranzuziehen. Nichtige Verträge haben demnach keine Rechtswirkung. Sie sind kraft Gesetzes unwirksam (BVerwG, NVwZ 2000 S. 1285). Eine Heilung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sie kommt lediglich aufgrund spezieller Regelungen in Betracht (z. B. § 313 BGB). Eine Umdeutung ist hingegen gemäß § 140 BGB statthaft. Soweit bereits Leistungen erbracht worden sind, sind diese als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zurückzugewähren (BSG, Urteil v. 22.8.2013, B 14 AS 75/12 R). Kann die Leistung der Behörde nicht rückabgewickelt werden, steht einem Anspruch des Bürgers hinsichtlich der von ihm erbrachten Leistung nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen (BVerwG, Urteil v. 29.1.2009, 4 C 15/07). Der Einwand ist nur möglich, wenn in der Person oder im Verhalten des Bürgers liegende Umstände hinzutreten, die das Rückforderungsbegehren als treuwidrig erscheinen lassen. Der Anspruch auf Rückgewähr ist mit der Leistungsklage geltend zu machen (Engelmann, in: v. Wulffen, SGB X, § 58 Rz. 13). Neben Rückabwicklungsansprüchen sind Schadenersatzspruchansprüche möglich (z. B., wenn ein Verschulden bei Vertragsverhandlung nach § 61 Satz 2 SGB X i. V. m. § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB festzustellen ist (Hissnauer, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 58 Rz. 30).

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