Rz. 3

Was unter Schriftform im Einzelnen zu verstehen ist regelt nicht das SGB, sondern das BGB (§ 126), dessen Vorschriften gemäß § 61 entsprechend anwendbar sind. Das heißt allerdings, dass die zwingenden Unterschiede zwischen öffentlichem und privatem Recht zu beachten sind. Jede einzelne Vorschrift des BGB ist daraufhin zu überprüfen, ob und inwieweit sie auf den öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen werden kann. Die Einführung der Schriftform soll Abschluss- und Inhaltsklarheit bei dieser immer noch als atypisch angesehenen öffentlich-rechtlichen Handlungsform garantieren. Gleichzeitig kommt ihr eine Warn- und Beweisfunktion zu (BT-Drs. 7/910 S. 81). Dem Schriftformerfordernis wird nur dann genügt, wenn sich alle Vertragsbestandteile aus dem schriftlichen Vertrag ergeben (BVerwGE 106 S. 345). Ausreichend ist es aber, wenn sich Anhaltspunkte im Vertragstext finden, aufgrund derer der Vertragsinhalt durch Auslegung ermittelt werden kann (BVerwG, NVwZ 2000 S. 1285). Öffentlich-rechtliche Vorverträge unterliegen ebenso dem Formerfordernis wie Änderungen und Aufhebungen öffentlich-rechtlicher Verträge. Vom Schriftformerfordernis werden hingegen nicht bloße Vertragsangebote erfasst. Teilweise wird angenommen, dass auf die schriftliche Annahmeerklärung eines schriftlichen Vertragsangebotes stillschweigend verzichtet werden kann (BSG, SozR 4-2500 § 13 Nr. 9). Wegen der Warn- und Beweissituation kann jedoch von dem Schriftformerfordernis aller Vertragserklärungen und -inhalte nicht abgesehen werden (so auch Engelmann, in: v. Wulffen, SGB X, § 56 Rz. 4).

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