2.1 Auswahlermessen

 

Rz. 3

Dass die im Rahmen der Amtshilfe ersuchte Behörde für die gewünschte Amtshandlung die sachliche und örtliche Zuständigkeit besitzt, kann für mehrere Behörden zutreffen. In einem solchen Fall kann die ersuchende Behörde wählen, welche von mehreren Behörden sie ersuchen will. § 5 ergänzt § 4 und beschränkt das Auswahlermessen weiter, sofern unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 2 und 3 überhaupt noch mehrere Behörden für die Amtshilfe in Betracht kommen.

2.2 Begrenzung

 

Rz. 4

Durch § 5, der identisch mit § 6 VwVfG ist, wird die ersuchende Behörde – in Form einer Sollvorschrift, die durch die Worte "nach Möglichkeit" noch weiter eingeschränkt ist – im Interesse einer zügigen Erledigung des Amtshilfeersuchens angehalten, sich an eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe desselben Verwaltungszweiges (Versicherungszweiges) zu wenden; diese ist nämlich häufig wegen ihrer Ortsnähe und besseren Kenntnis der Verhältnisse in der Lage, die erbetene Amtshandlung am zweckmäßigsten und billigsten vorzunehmen. Dadurch sollen oberste Bundes- bzw. Landesbehörden sowie Ober- und Mittelbehörden von Aufgaben der Amtshilfe freigestellt werden.

2.3 Bedeutung im Sozialbereich

 

Rz. 5

Im Sozialbereich kommt § 5 keine wesentliche Bedeutung zu, weil der klassische dreistufige Verwaltungsaufbau in der Sozialversicherung überhaupt nicht und in den übrigen Bereichen kaum gegeben ist. Auch bei der Bundesagentur für Arbeit sind keine Besonderheiten zu beachten, weil für ein Amtshilfeersuchen gegenüber der Arbeitsverwaltung regelmäßig die Agentur für Arbeit als unterste Instanz innerhalb des dreigliedrigen Aufbaus der Bundesagentur zuständig sein wird. Unterste Verwaltungsbehörden in der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Sektionen und Bezirksverwaltungen der Berufsgenossenschaften anstelle der Hauptverwaltungen. Ein hierarchischer Verwaltungsaufbau findet sich in der Versorgungsverwaltung (Versorgungsämter, Landesversorgungsämter).

2.4 Folgen des Verstoßes

 

Rz. 6

Eine Verletzung des in § 5 aufgestellten Grundsatzes zieht keine nachteiligen Rechtsfolgen oder Sanktionen nach sich. So ist die ersuchte Behörde weder berechtigt, das Amtshilfeersuchen abzulehnen noch die Aufsichtsbehörde anzurufen noch das Ersuchen ohne Zustimmung der ersuchenden Behörde an eine nachgeordnete Behörde weiterzugeben. Die Ablehnungs- und Weigerungsgründe sind in § 4 Abs. 2 und 3 abschließend aufgeführt.

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