Rz. 2

Die Vorschrift regelt in Ergänzung zu § 4 die Auswahl der Behörde bei der Amtshilfe und enthält gleichsam eine "Leitlinie". Diese soll die ersuchende Behörde im Interesse der Verwaltungsvereinfachung bei der Auswahl der Behörde berücksichtigen. Die Rechtsverbindlichkeit von § 5 ist gering. Ein Verstoß gegen § 5 bleibt wegen fehlender Sanktionsmöglichkeiten ohne Folgen.

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