Rz. 33

Dieser Widerruf, der in der Regel von Amts wegen eingeleitet wird, ergeht durch Bescheid und bedarf der vorherigen Anhörung nach § 24. Ob die Behörde einen solchen Widerrufsbescheid erlässt, steht in deren pflichtgemäßem Entschließungsermessen. Der Gebrauch des Ermessens hat sich inhaltlich an der Zwecksetzung der Geld- oder Sachleistung oder der damit verbundenen Auflage zu orientieren. Die Ermessensausübung sollte sich aus dem Widerrufsbescheid ergeben. Für den nicht fristgebundenen Erlass eines Widerrufsbescheides nach Abs. 1 ist auch der Zeitablauf zwischen Erlass und Widerruf des VA im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Bei einem Widerruf nach Abs. 2 sind neben den Gründen für den Umfang der inhaltlichen und zeitlichen Rückwirkung ("soweit") auch die Gründe für einen fehlenden Vertrauensschutz anzugeben. Allerdings entspricht es wohl dem Zweck des Widerrufsrechts bei Zweckverfehlung des Einsatzes öffentlicher Geld- oder Sachmittel, diese vom Begünstigten zurückzufordern.

 

Rz. 34

Der Widerrufsbescheid stellt einen eigenständigen VA dar, der nach Bekanntgabe mit Widerspruch und mit der reinen Anfechtungsklage angefochten werden kann. Die Aufhebung des Widerrufsbescheides führt dazu, dass der ursprüngliche begünstigende VA weiterhin rechtmäßig wirksam bleibt. Eine Wiederholung des Widerrufsverfahrens erscheint im Rahmen der zeitlichen Grenze von einem Jahr nach Kenntnis der Widerrufsgründe möglich.

 

Rz. 34a

Eine fehlerhaft auf § 47 gestützte Entscheidung kann nach § 43 in eine Aufhebung nach § 48 umgedeutet werden (BSG, Urteil v. 2.4.2014, B 6 KA 15/13 R; VG Freiburg, Urteil v. 11.11.2009, 2 K 2260/08).

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