Rz. 14

Der Widerruf ist als Ermessensentscheidung und nicht als Anspruch des Betroffenen geregelt, so dass dieser keinen Anspruch auf Widerruf geltend machen kann, der mit Widerspruch und Anfechtungs- und Verpflichtungsklage durchsetzbar wäre. Es besteht aber ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Ein abgelehnter verfahrensrechtlicher Antrag auf Widerruf ist daher mit Widerspruch und Anfechtungsklage angreifbar und kann bei Ermessensfehlern zu einem Bescheidungsurteil führen, nicht jedoch zu einer Verurteilung der Behörde zum Erlass eines Widerrufsbescheides (Ausnahme: Ermessensreduzierung auf null). Der Hinweis auf Bestandskraft und Rechtmäßigkeit des VA dürfte als ausreichende Begründung der Ermessensentscheidung der Ablehnung des Widerrufs ausreichen (a. A. Steinwedel, KassKomm, § 46 Rz. 4: Ermessensunterschreitung; vgl. auch Schütze, in: v. Wulffen, a. a. O., § 46 Rz. 5; den Antrag auf Widerruf einer gebundenen Entscheidung kann die Behörde i. d. R. mit Hinweis auf die Rechtmäßigkeit des VA ablehnen).

 

Rz. 15

Wird der belastende VA widerrufen, dürfte für Rechtsbehelfe kaum Anlass bestehen. Ist mit dem Widerruf jedoch zugleich auch die Begünstigung eines Dritten tangiert, kann dieser den Widerrufs-VA anfechten. Bei Widerrufsbescheiden, die entgegen § 46 ergehen, bleiben lediglich Aufsichtsmittel oder Schadensersatzansprüche.

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