Rz. 14

Der Überprüfung unterliegen alle VA, die dazu geführt haben, dass Sozialleistungen (§§ 11 und 38 SGB I) nicht erbracht wurden. Dies sind alle Bescheide, welche beantragte Leistungen ganz oder teilweise abgelehnt oder kraft Gesetzes zu erbringende Leistungen nicht oder nicht vollständig (z. B. zu niedrige MdE) zugebilligt hatten. Auch Leistungen entziehende oder herabsetzende Bescheide (nach §§ 45, 47, 48) unterliegen der materiellen Überprüfung, jedoch nur insoweit, als sie mehr entzogen oder herabgesetzt haben, als nach dem materiellen Recht (noch) zustand. Für den materiellen Anspruch erforderliche Anträge bleiben in ihrer rechtsbegründenden Wirkung weiterhin zu beachten und können im Wege des Überprüfungsverfahrens nicht rückwirkend nachgeholt werden. Sozialleistungen werden auch dann nicht erbracht i. S. d. § 44 Satz 1, wenn eine überzahlte Leistung zurückgefordert wird (BSG, Urteil v. 28.5.1997, 14/10 RKg 25/95, SozR 3-1300 § 44 Nr. 21; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.9.2005, L 5 AL 3941/04), also der aufzuhebende VA selbst ein Aufhebungs-VA war (zur eingeschränkten Anwendbarkeit auf bindend gewordene Bescheide nach § 45 vgl. aber Rz. 12). Keine Sozialleistungen sind vertragsärztliche Honorare oder Beitragserstattungen. Auch Feststellungen des Grades der Behinderung (GdB) nach dem SGB IX gehören nicht dazu, sie unterfallen ggf. § 44 Abs. 2.

 

Rz. 15

Von § 44 Abs. 1 werden alle Bescheide erfasst, die direkt zur Nichterfüllung von Sozialleistungen führen, etwa die Ablehnung eines Versicherungsfalles in der Unfallversicherung, so dass deswegen keine verfahrensrechtlichen Anträge auf gesetzlich zustehende Ansprüche gestellt worden sind oder mit Hinweis auf diese Grundentscheidung abgelehnt wurden. Bescheide, die demgegenüber nur mittelbare Auswirkungen auf Sozialleistungen haben, unterliegen der Regelung des § 44 Abs. 2, wobei die Aufhebung für die Vergangenheit in das Ermessen der Verwaltung gestellt wird. Bei einer wegen ermessensfehlerhafter Entscheidung unrichtigen Rechtsanwendung ist nur dann davon auszugehen, dass eine Sozialleistung zu Unrecht nicht erbracht worden ist, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null festgestellt werden kann (LSG Thüringen, Urteil v. 18.9.2014, L 9 AS 946/13; SG Leipzig, Urteil v. 4.9.2013, S 17 AS 4107/11). Kann eine solche Ermessensreduzierung nicht festgestellt werden, kann aus § 44 kein Anspruch hergeleitet werden, auch nicht auf Neubescheidung (LSG Thüringen, a. a. O.). Zur Aufhebung bestandskräftiger Bescheide über Leistungen aus der Erweiterten Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigung (Hessen) nach § 44 Abs. 2 vgl. SG Marburg, Urteil v. 31.5.2017, S 12 KA 648/16).

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