Rz. 7

Die ersuchte Behörde darf ein Amtshilfeersuchen nur aus den in Abs. 3 genannten Gründen ablehnen. Abs. 4 stellt klar, dass die Aufzählung der fakultativen Verweigerungsgründe abschließend ist. Die ersuchte Behörde darf die erbetene Unterstützung vor allem nicht deshalb verweigern, weil sie die mit der Amtshilfe zu verwirklichende Maßnahme für unzweckmäßig hält; denn die ersuchende Behörde "beherrscht" das Verfahren und bestimmt damit verbindlich für die ersuchte Behörde über die Zweckmäßigkeit der geforderten Amtshilfehandlung. Insoweit ist auch das Prüfungsrecht der ersuchten Behörde eingeschränkt. Die Sonderregelung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 normiert für die Offenbarung von Sozialdaten einen weitergehenden, im Ermessen der ersuchten Behörde stehenden Weigerungsgrund.

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