Rz. 26

Die Begründungspflicht gehört zu den formellen (verfahrensrechtlichen) Verpflichtungen. Diese Pflicht ist verletzt und der VA rechtswidrig, wenn keine Begründung gegeben oder gänzlich unzureichende Angaben gemacht werden. Dieser Verfahrensmangel kann mit heilender Wirkung nunmehr nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 noch bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz eines Klageverfahren nachgeholt werden, also eine Begründung nachgeliefert werden, wenn sich z. B. erweist, dass die Begründung nicht wegen Tatbeständen des Abs. 2 entbehrlich war. Auswirkungen ergeben sich jedoch bei der Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren (BSGE 88 S. 274).

 

Rz. 27

Die formelle Begründungspflicht verlangt nicht, dass die Begründung richtig ist. Ist eine gegebene Begründung falsch oder unzutreffend für die mit dem VA getroffene Verfügung, kann auch dieser Begründungsfehler zunächst einmal bis zum Klageverfahren durch die richtige Begründung ersetzt und nachgeholt werden. Die materiell-rechtlich falsche, dem VA beigefügte Begründung macht den VA selbst jedoch nicht schon zugleich materiell-rechtlich rechtswidrig mit der Folge der zwingenden Aufhebung in einem Klageverfahren. Die den VA tragende Begründung kann daher auch noch im Klageverfahren gegeben werden, indem der VA auf vorliegende, aber bisher in der Begründung nicht genannte, andere Gründe gestützt wird oder eine zutreffende rechtliche Begründung gegeben wird. Der Verfügungssatz des VA darf dadurch jedoch nicht geändert oder auf einen gänzlich anderen Sachverhalt gestützt werden. Folgenlos bleibt die materiell-rechtlich falsche Begründung auch dann, wenn in der Sache keine andere Entscheidung hätte getroffen werden können oder offensichtlich auch ohne den Begründungsfehler nicht getroffen worden wäre. Dies ergibt sich aus § 42.

 

Rz. 28

Leidet die Entscheidung an einem Ermessensmangel, indem entweder das Entschließungs- oder Entscheidungsermessen nicht oder nicht zweckgemäß ausgeübt wurde, oder lässt die Begründung des VA die dafür maßgebenden Gesichtspunkte nicht erkennen, ist der VA nach § 54 Abs. 2 SGG grundsätzlich als insoweit rechtswidrig aufzuheben. Dazu hat auch die Einfügung von § 41 Abs. 2 (Möglichkeit, die Begründung bis zur letzten Tatsacheninstanz nachzuholen) nichts geändert (Wiesner, in: v. Wulffen, SGB X, § 41 Rz. 7; a. A. Waschull, in: LPK-SGB X, § 41 Rz. 12), jedoch die praktischen Auswirkungen deutlich verringert. Lediglich in den Ausnahmefällen einer Ermessensreduzierung auf null hat der VA gemäß § 42 auch im Klageverfahren Bestand, weil nur die getroffene Entscheidung allein möglich war.

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