Rz. 2

Die Vorschrift regelt allgemein die Begründungspflicht für Verwaltungsakte (VA), die vor dem Inkrafttreten des SGB X scheinbar eher zufällig und sporadisch nur in Einzelvorschriften verlangt wurde. Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Die Vorschrift entspricht weitgehend § 39 VwVfG und der früheren Rechtsprechung für eingreifende VA. Obwohl VA nach § 33 Abs. 2 nicht formgebunden sind und insoweit auch für nicht schriftliche VA ein Begründungsbedürfnis besteht, ist die Begründungspflicht nur für schriftliche oder schriftlich bestätigte VA oder bei nicht bestehender Begründungspflicht nach Abs. 2 auf Verlangen (Abs. 3) vorgesehen. Mit der Zulassung und Eröffnung der elektronischen Kommunikation zwischen Bürger und Verwaltung wurde die Begründungspflicht auf elektronische VA, d. h. elektronisch übersandte Dokumente, ausgeweitet und die Möglichkeit eröffnet, die Begründung auf Verlangen auch auf elektronischem Wege nachzuholen.

 

Rz. 3

Die Begründungspflicht für VA hat den Zweck, die Entscheidung verständlich und nachvollziehbar zu machen. Andererseits soll sie die Möglichkeit der Überprüfung des tatsächlichen Sachverhaltes und der rechtlichen Begründung bieten, um die Frage von Rechtsbehelfen prüfen zu können. Bei Ermessensentscheidungen ist die Überprüfung der für die Ermessensausübung entscheidenden Gesichtspunkte von besonderer Bedeutung.

 

Rz. 4

Während Abs. 1 die Begründungspflicht für VA anordnet, lässt Abs. 2 davon Ausnahmen zu. Abs. 3 gibt den Beteiligten wiederum die Möglichkeit, für einen Teil der nicht zu begründenden VA doch innerhalb eines Jahres eine Begründung zu verlangen.

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