Rz. 6

Bei Amtshilfeersuchen von Behörden, die nicht Leistungsträger nach dem SGB sind, ergeben sich gegenüber dem Amtshilferecht nach dem VwVfG – trotz übereinstimmenden Wortlauts – grundlegende Unterschiede wegen der Bestimmungen in § 35 SGB I i. V. m. §§ 67 bis 78 SGB X. Nach § 35 Abs. 1 SGB I hat grundsätzlich jeder Anspruch darauf, dass Einzelangaben über personenbezogene Daten als Sozialgeheimnis gewahrt und nicht Unbefugten offenbart werden. Wann die Befugnis zur Offenbarung zulässig ist, ergibt sich aus den §§ 67 bis 78 (vgl. die Komm. dort). Insoweit bewegt sich die Amtshilfe nur in den Grenzen des Sozialdatenschutzes. Dem Schutz personenbezogener Daten im Rahmen der Datenverarbeitung dienen insbesondere die §§ 78a ff.

Innerhalb der Sozialversicherung ist der zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderliche Datenaustausch nach Maßgabe von § 69 grundsätzlich erlaubt. Besonders schutzwürdige Daten i. S. d. § 76 unterliegen jedoch derselben Geheimhaltungspflicht wie das Arztgeheimnis.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge