Rz. 7

Abs. 1 Satz 2 entspricht der allgemeinen Auffassung, wann eine Tatsache als glaubhaft anzusehen ist (vgl. auch BSG, Urteil v. 22.9.1977, 10 RV 15/77, BSGE 45 S. 10). Die Glaubhaftmachung muss – genauso wie die Versicherung an Eides statt – in besonderen Rechtsvorschriften in den besonderen Teilen des SGB vorgesehen sein. Auch muss die sachliche Zuständigkeit der Behörde durch Rechtsvorschrift begründet sein.

 

Rz. 7a

Von den im Beweisrecht geltenden Beweismaßstäben Vollbeweis, Wahrscheinlichkeit und Glaubhaftmachung ist derjenige der Glaubhaftmachung der mildeste. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun überwiegender Wahrscheinlichkeit, d. h. der guten Möglichkeit, dass der Vorgang sich so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Da die gute Möglichkeit ausreicht, genügt es, wenn von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten den übrigen gegenüber einer das Übergewicht zukommt. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht demgegenüber nicht aus (BSG, Beschluss v. 8.8.2001, B 9 V 23/01 B, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4).

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