Rz. 9

Die Durchführung der Vernehmung richtet sich in einem Verwaltungsgerichtsverfahren nach §§ 180, 98 VwGO, in einem Sozialgerichtsverfahren nach §§ 205, 118 SGG, wenngleich die gerichtliche Vernehmung Bestandteil des Verwaltungsverfahrens, in das sie sich einfügt, bleibt. Danach erfolgen die Vernehmung oder die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen durch bzw. vor dem dafür im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Richter. Über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung entscheidet das Gericht durch Beschluss. Entscheidend ist, ob einer der in den §§ 376, 383 bis 385 und 408 ZPO aufgeführten Gründe vorliegt, der zur Verweigerung berechtigt. Besteht kein Verweigerungsrecht, erfolgt die Vernehmung nach den Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung (§ 118 SGG bzw. § 98 VwGO i. V. m. den maßgeblichen Vorschriften der ZPO). Im Übrigen erhalten die vom Gericht vernommenen Zeugen und Sachverständigen Gebühren, deren Art und Höhe sich nach dem JVEG richtet. Diese Kosten hat die Behörde dem Verwaltungs- bzw. Sozial- oder Amtsgericht zu erstatten.

 

Rz. 10

Über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung entscheidet das Gericht durch Beschluss. Hat das Gericht endgültig entschieden, dass kein Verweigerungsgrund gegeben ist, so stehen dem Gericht – nicht hingegen der Behörde – die Erzwingungsmöglichkeiten der §§ 380 ff., 390, 403 ZPO zur Verfügung.

Das Amtsgericht hat nach den einschlägigen Vorschriften der ZPO, insbesondere nach den §§ 373 ff. zu verfahren.

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