Rz. 8

Darunter ist die Anhörung zur Sachverhaltsaufklärung, welche die Behörde im eigenen Interesse für erforderlich hält, zu verstehen. Die Anhörung kann schriftlich, fernmündlich oder mündlich durch die Behörde erfolgen. Das persönliche Erscheinen kann zweckmäßig sein, wenn sich durch ein persönliches Gespräch Zweifelsfragen leichter ausräumen lassen. Eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen besteht aber nicht, sofern nicht Abs. 2 Satz 3 Platz greift. Hingegen muss die Behörde den Beteiligten (zum Begriff vgl. § 12) im Rahmen von § 24 auch anhören, wenn sie dies nicht für erforderlich hält. Beide Formen der Anhörung können zusammenfallen. Anders als nach § 24 haben die Beteiligten in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 keinen Anspruch auf Anhörung, ebenso wenig ein Recht auf Anwesenheit bei der Beweiserhebung. Die Behörde kann allerdings die Beteiligten vom Beweisaufnahmetermin benachrichtigen und ihnen gestatten, sie im Verlauf der Beweisaufnahme anzuhören oder Fragen an Zeugen bzw. Sachverständige zu richten.

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