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Unter Auskünfte jeder Art fallen vor allem Auskünfte (= Mitteilungen über Tatsachen oder Würdigung von Sachverhalten anhand allgemeiner Erfahrungssätze) anderer Behörden im Wege der Amtshilfe (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 3) sowie Auskünfte von Privatpersonen. Ohne gesetzliche Regelung besteht grundsätzlich keine Verpflichtung privater Personen zur Auskunftserteilung. Gesetzliche Auskunftsverpflichtungen normieren z. B. §§ 98 bis 100, §§ 57, 58, 60 SGB II, § 312 SGB III, § 117 SGB XII und § 192 SGB VII. Gegenstand einer Auskunft können nur Tatsachen, nicht hingegen Rechtsfragen sein. Die Auskünfte sind an keine Form gebunden. Wenn die Auskunft erst nach eingehender Wertung und Würdigung der Tatsachen möglich ist, handelt es sich um ein Gutachten, auch wenn es von einer amtlichen Stelle erstattet wird. Bei schriftlichen Auskünften ist ihre Abgrenzung zur Zeugenaussage und zum Sachverständigengutachten fließend. Die Abgrenzung erfolgt regelmäßig danach, ob die weitere Aufklärung streitiger Tatsachen in Rede steht, was für die Annahme einer Zeugenaussage bzw. eines Sachverständigengutachtens spricht oder ob es lediglich um die Ermittlung des (unstreitigen) Verfahrensgegenstandes geht.

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