Rz. 8

Abs. 4 begründet eine sog. Notzuständigkeit. Bei Gefahr im Verzuge muss im Interesse einzelner oder der Allgemeinheit jede Behörde (zum Begriff vgl. § 1 Abs. 2), in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt, für unaufschiebbare Maßnahmen örtlich zuständig sein. Die praktische Bedeutung dieser Regelung ist im Anwendungsbereich des SGB gering. Die Notzuständigkeit endet, wenn die an sich zuständige Behörde selbst die erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann.

Allerdings kann auch bei Leistungsansprüchen Gefahr im Verzug gegeben sein, etwa bei akuter Suizidgefahr und nicht sogleich feststellbarer örtlicher Krankenkasse. Die Maßnahmen haben sich auf die Abwehr der Gefahr zu beschränken, wobei auch im Notfall nur ein sachlich zuständiger Sozialversicherungsträger örtlich zuständig sein kann.

Abs. 4 Satz 2 (Unterrichtungspflicht der primär zuständigen Behörde) trägt der Tatsache Rechnung, dass die örtliche Zuständigkeit der Behörden im SGB X im Gegensatz zu § 3 Abs. 1 VwVfG nicht unmittelbar geregelt ist.

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