Rz. 5

Beim Fehlen einer speziellen gesetzlichen Pflicht zur Einleitung eins Verwaltungsverfahrens liegt es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, ob und wann sie ein Verfahren eröffnet (Satz 1). Sie bedarf dazu grundsätzlich keines Antrages eines Beteiligten. Mit dem Ermessen ist der Behörde ein Handlungsspielraum eingeräumt. Der einer Verwaltungsbehörde bei der Einleitung des Verwaltungsverfahrens zustehende Ermessensspielraum (in verfahrensrechtlicher Hinsicht) ist von dem der Behörde für die nachfolgende Sachentscheidung eingeräumten Ermessen (in materiellrechtlicher Hinsicht) auseinander zu halten. Nur wenn der unmittelbare Betroffene ein subjektives öffentliches Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung besitzt, kann er einen etwaigen Ermessensfehlgebrauch geltend machen. Zu den Einzelfällen, in denen die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden hat, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt, gehören sowohl die Rücknahme eines Verwaltungsaktes nach den §§ 44 ff. Versagen oder Entziehen von Leistungen nach § 66 SGB I oder Vollstreckungs- und Bußgeldverfahren.

 

Rz. 6

Die Behörde hat – abweichend von Satz 1 – keinen Ermessensspielraum bezüglich der Einleitung des Verfahrens, wenn sie zwar von Amts wegen und nicht auf Antrag tätig wird, sie aber aufgrund von Rechtsvorschriften von Amts wegen tätig werden muss (Satz 2 Nr. 1 1. Alternative).

Der Sozialversicherungsträger muss in diesem Fall tätig werden, sobald er vom entschädigungspflichtigen Ereignis erfährt. Die Verpflichtung zur Einleitung eines Verwaltungsverfahrens besteht z. B. in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 19 Satz 2 SGB IV), in der Sozialhilfe, sobald dem Leistungsträger die Notlage bekannt wird (§ 18 Abs. 1 SGB XII), für die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Rentenversicherung (§ 26 Abs. 2 SGB IV), bei der Erhebung von Beiträgen (§ 76 Abs. 1 SGB IV) und der Gewährung von Leistungen zur Hilfe zur Erziehung (§ 27 Abs. 1 SGB VIII).

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