Rz. 17

Der Ausschluss tritt kraft Gesetzes ein und ist von Amts wegen zu beachten. Hält sich ein Amtswalter für ausgeschlossen oder hat er Zweifel, ob ein Ausschlussgrund bei ihm vorliegt, so ist er verpflichtet, dies unverzüglich seinem Vorgesetzten oder, wenn er keinen solchen hat, seiner Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Zugleich muss er sich jeglicher Tätigkeit enthalten. Bis zur Bestellung eines Vertreters bzw. bis zur Klärung des Zweifels, ob ein Ausschlussgrund vorliegt, darf der Amtswalter lediglich unaufschiebbare Maßnahmen treffen, wenn Gefahr im Verzuge ist. Anstelle des ausgeschlossenen Amtsträgers muss dessen Vertreter im Verwaltungsverfahren tätig werden. Dabei sind die behördeninternen Vertretungsregelungen maßgebend. Im Falle ihres Fehlens entscheidet der Dienstvorgesetzte oder der Behördenleiter darüber, wer die Amtsgeschäfte fortzuführen hat. Die Beteiligten haben kein formelles Ablehnungsrecht, können die Prüfung jedoch anregen und dabei gegebenenfalls der Behörde nicht bekannte Ausschlussgründe vorbringen.

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