Rz. 5

Dieselben Überlegungen gelten für die Geltendmachung eines Rückerstattungsanspruches des Erstattungspflichtigen, wenn der Fall vor dem 1.1.2001 abgewickelt war (Abs. 3). Nur so kann vermieden werden, dass erstattungspflichtige Träger nach geltendem Recht bereits abgewickelte Fälle durch Geltendmachung eines Rückerstattungsanspruches erneut aufgreifen. Auch insoweit soll eine verwaltungsökonomische Abwicklung der Erstattungsverfahren gewährleistet werden (BT-Drs., a. a. O.). Mit der im HS 2 genannten Voraussetzung soll eine Erstattungsmöglichkeit allein für solche Fälle eröffnet werden, in denen die Erstattung nur deshalb unrechtmäßig war, weil § 111 Satz 2 in der ab 1.6.2000 geltenden Fassung bei der bis zum Jahresende 2000 erfolgten abschließenden Regelung eines Erstattungsbegehrens verletzt wurde (vgl. dazu auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22.1.2009, L 31 U 398/08).

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