Rz. 3

Abs. 1 Satz 1 enthält eine redaktionelle Folgeänderung zur Aufhebung des Art. II § 22 des Gesetzes v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450), das bereits die Beschränkung auf Schadensereignisse vor dem 1.7.1983 regelte.

Abs. 1 Satz 2 erfasst die Änderungen der §§ 116 und 119 SGB X durch dieses Gesetz, und zwar für die Fälle, die am 1.1.2001 noch nicht abschließend entschieden waren. Eine abschließende Entscheidung kann im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren (z. B. durch Vergleich oder gerichtliche Entscheidung) erfolgen. Es ist fraglich, ob auch dann von einer nicht abschließenden Entscheidung ausgegangen werden kann, wenn Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen (z. B. erstmalige Rentenversicherungspflicht des Geschädigten) eintreten (BT-Drs. 14/4375 S. 61).

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