Rz. 44

Sachlich zuständig für Prozesse des sozialrechtlichen Leistungsträgers gegen den Geschädigten sind grundsätzlich die ordentlichen Gerichte. Dies gilt auch für Klagen des Leistungsträgers auf Feststellung, dass der Geschädigte Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger hat und dass diese Schadensersatzansprüche im Umfang der nach sozialrechtlichen Vorschriften zu gewährenden Versicherungsleistungen auf ihn – den Leistungsträger – übergegangen sind. Für Klagen des Leistungsträgers gegen den Geschädigten auf Ersatz oder Herausgabe für Leistungen des Schädigers, die dieser an den Geschädigten erbracht hat, ist zumindest für die Fälle, in denen der Schädiger mit befreiender Wirkung gegenüber dem Leistungsträger an den Geschädigten geleistet hat, wegen des in § 116 Abs. 7 Satz 1 geregelten eigenständigen sozialrechtlichen Erstattungsanspruchs des Leistungsträgers die Zuständigkeit der Sozialgerichte zu bejahen. Das muss ebenfalls dann gelten, wenn ein Leistungsträger nach § 116 Abs. 7 Satz 2 gegen den Schädiger und/oder den Geschädigten vorgeht, denn dieser Anspruch wird dem sozialrechtlichen Erstattungsanspruch nach § 116 Abs. 7 Satz 1 gleichgestellt (Schlaeger/Bruno, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: 8/2018, § 116 Rz. 290; Bieresborn, in: v. Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 116 Rz. 41; a. A. Bley, DOK 1991 S. 143; Ebel, VersR 1985 S. 897).

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