Rz. 1

§ 116 ist durch das Gesetz v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450) mit Wirkung zum 1.7.1983 eingeführt worden. Er löste die §§ 1542, 1543 RVO ab. Für Schadensfälle vor dem 1.7.1983 gilt weiterhin das bis zum 30.6.1983 geltende Recht (§ 120 Abs. 1). Durch das RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) wurde Abs. 1 Satz 2 mit Wirkung zum 1.1.1992 angefügt. Eine weitere Änderung erfolgte durch das AFRG v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) durch Anfügung von Abs. 10. Dabei handelte es sich aber lediglich um eine redaktionelle Änderung wegen des Wegfalls von § 127 AFG a. F. Das 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) bewirkte die Erweiterung von Abs. 1 Satz 2 mit Wirkung zum 1.1.2001. Dadurch wurde den Krankenversicherungsträgern ermöglicht, auch wegen Krankengeldbezugs entgangene Beiträge als Schadensersatz geltend zu machen. Im Übrigen wurde § 116 unverändert mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) nochmals verkündet. Eine weitere, lediglich redaktionelle Änderung erfolgte in Abs. 10 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) mit Wirkung zum 1.1.2004 ("Bundesagentur für Arbeit"). Außerdem wurde mit dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) zum 1.1.2005 in Abs. 3 Satz 3 das Wort "Bundessozialhilfegesetz" durch "Zwölften Buches" ersetzt. Infolge des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) sind in Abs. 10 neben der Bundesagentur für Arbeit auch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II mit Wirkung zum 1.8.2006 aufgenommen worden. Das Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner v. 20.11.2015 (BGBl. I S. 2010) erweiterte mit Wirkung zum 26.11.2015 Abs. 6.

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