Rz. 10

Für die gerichtliche Geltendmachung eines Rückerstattungsanspruchs ist derselbe Rechtsweg gegeben wie für den zu Unrecht befriedigten Erstattungsanspruch. Der Rechtsweg bei Streitigkeiten über Erstattungsansprüche nach den §§ 103 bis 105 richtet sich nach der Rechtsnatur des Anspruchs auf die Sozialleistung gegen den erstattungspflichtigen Leistungsträger. Macht ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung einen Rückerstattungsanspruch geltend, ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.

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