Rz. 6

Der erste Verzinsungszeitraum umfasst grundsätzlich die Dauer des Erstattungszeitraums (§ 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1).

Der Beginn der Verzinsung hängt von zwei Zeitpunkten ab:

Vom Beginn des Erstattungszeitraumes

Verzinsungsbeginn des Erstattungszeitraumes ist der erste Tag des Kalendermonats nach Ablauf des Kalendermonats, in dem der Erstattungszeitraum tatsächlich beginnt. Der Beginn der Verzinsung wird durch die Fälligkeit der Leistung bestimmt.

Durch die Neuregelungen von § 118 Abs. 1 und § 272a SGB VI wurden unterschiedliche Regelungen für die Fälligkeit von Geldleistungen (insbesondere Renten) geschaffen.

Für Rentenzugänge mit einem erstmaligen Rentenbeginn ab 1.4.2004 sieht § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB VI vor, dass diese Geldleistungen am Ende des Monats fällig werden, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Kalendermonatsfrist beginnt somit ab diesem Zeitpunkt immer erst ab dem auf den Fälligkeitsmonat folgenden Kalendermonat zu laufen.

 

Beispiel 1:

 
Beginn der Altersrente 1.11.2011
Fälligkeit nach § 118 SGB VI 30.11.2011
Kalendermonatsfrist 1.12.2011 bis 31.12.2011
Verzinsungsbeginn 1.1.2012

Für Renten, die vor dem 1.4.2004 begonnen haben, regelt § 272a Abs. 1 SGB VI, dass die laufenden Geldleistungen zu Beginn des Monats fällig werden, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Durch § 272a Abs. 2 SGB VI wird die Zahlung im Voraus auch für Folgerenten, insbesondere für den Bezug einer Altersrente nach dem Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und für Renten wegen Todes im Anschluss an eine Rente des verstorbenen Versicherten und Anwendungsfälle des § 89 SGB VI beibehalten. Aus der Fälligkeit der Rente am 1. des Monats resultiert auch ein früherer Verzinsungsbeginn.

 

Beispiel 2:

 
Beginn der Witwenrente (Der Versicherte bezog vor dem 1.4.2004 eine Rente.) 1.11.2011
Fälligkeit nach § 41 SGB I bzw. § 272a SGB VI 1.11.2011
Kalendermonatsfrist 1.11.2011 bis 30.11.2011
Verzinsungsbeginn 1.12.2011
 

Rz. 7

Als frühester Verzinsungsbeginn ist der Zeitpunkt nach Ablauf von 6 Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags des Leistungsberechtigten beim zuständigen Leistungsträger maßgebend (§ 44 SGB I). Bei Geldleistungen ohne Antrag kommt als frühester Verzinsungsbeginn der Zeitpunkt nach Ablauf eines Kalendermonats nach Bekanntgabe des Leistungs-/Rentenbescheides in Betracht.

 

Beispiel 1:

 
Eingang des vollständigen Rentenantrags 20.6.2010
tatsächlicher Erstattungszeitraum 15.1.2011 bis 31.3.2011
6-Monats-Frist 1.7.2010 bis 31.12.2010

Lösung:

Ablauf der 6-Monats-Frist nach Eingang

 
des Leistungsantrages am 31.12.2010
Ablauf des Kalendermonats, in dem der  
Erstattungszeitraum beginnt 31.1.2011
späterer Zeitpunkt 31.1.2011
Verzinsungsbeginn 1.2.2011
 

Beispiel 2:

 
Eingang des vollständigen Rentenantrags 20.6.2011
tatsächlicher Erstattungszeitraum 1.9.2011 bis 30.11.2011
6-Monats-Frist 1.7.2011 bis 31.12.2011

Lösung:

Ablauf der 6-Monats-Frist nach Eingang

 
des Leistungsantrages am 31.12.2011
Ablauf des Kalendermonats, in dem der  
Erstattungszeitraum beginnt 30.9.2011
späterer Zeitpunkt 31.12.2011
Verzinsungsbeginn 1.1.2012

Der Verzinsungszeitraum nach § 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Erstattungs- bzw. Nachzahlungszeitraum endet.

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