Rz. 6

Da der Leistungsberechtigte selbst in gleicher Höhe nicht noch einmal Leistungen verlangen kann und der erstattungspflichtige Leistungsträger nicht zweimal leisten muss, und zwar zum einen an den Leistungsberechtigten und zum anderen an den erstattungsberechtigten Sozialleistungsträger, werden Doppelleistungen vermieden. Dem Versicherten, der eine Leistung von einem erstattungsberechtigten Leistungsträger erhalten hat, steht somit kein Erfüllungsanspruch gegen den eigentlich zur Leistung verpflichteten Leistungsträger mehr zu.

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