Rz. 12

Die Vorschrift des § 113 SGB XII ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn ein Sozialhilfeträger im Rahmen des § 104 Abs. 1 Satz 4 die laufende Rentenzahlung wegen einer Heimunterbringung des Berechtigten in Anspruch nehmen will (Überleitung). Ist die Rente niedriger als die erstattungsfähigen Aufwendungen des Sozialhilfeträgers, verbleiben aufgrund des Vorrangs des Erstattungsanspruchs keine Beträge für die Erfüllung von sonstigen Ansprüchen nach §§ 48 bis 54 SGB I.

Meldet der Sozialhilfeträger seinen Erstattungsanspruch an, genießt der Erstattungsanspruch gegenüber einer Abtretung/Pfändung absolute Priorität. Bereits laufende Zahlungen an einen Dritten sind zum nächstmöglichen Zeitpunkt einzustellen und dem erstattungsberechtigten Sozialhilfeträger zu überweisen.

Übersteigt in einem Einzelfall die monatliche Rente die erstattungsfähigen Aufwendungen des Sozialhilfeträgers, steht für die Abtretung/Pfändung der nach Erfüllung des Erstattungsanspruchs noch verbleibende Differenzbetrag zur Verfügung.

Wurden dagegen Rententeile aufgrund einer Aufrechnung, Verrechnung oder Verletzung der Unterhaltspflicht abgetrennt, findet § 113 SGB XII keine Anwendung.

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